212.431
CH-SO
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides
Verfahren
§ 5 EG BewG · Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides
1. Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Parteien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Einwohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.