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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides

Verfahren
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§ 5 EG BewG · Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides

1. Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Parteien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Einwohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.

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