212.431
CH-SO
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Abklärungen
Verfahren
§ 4 EG BewG · Abklärungen
1. Der Amtschreiberei-Inspektor hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.