212.431
CH-SO
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Hauptwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG Zweitwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG
Kantonale Bewilligungsgründe
§ 2 EG BewG · Hauptwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG Zweitwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG
1. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.
2. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.