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212.431 CH-SO

§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 10 EG BewG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1988 in Kraft.

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