212.431
CH-SO
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Zuständigkeit Art. 15 BewG
Behörden
§ 1 EG BewG · Zuständigkeit Art. 15 BewG
1. Zuständig sind
a)* der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde;
b) das Bau- und Justizdepartement[2] als beschwerdeberechtigte Behörde;
c) das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.