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212.431 CH-SO

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Zuständigkeit Art. 15 BewG

Behörden
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§ 1 EG BewG · Zuständigkeit Art. 15 BewG

1. Zuständig sind

a)* der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde;

b) das Bau- und Justizdepartement[2] als beschwerdeberechtigte Behörde;

c) das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.

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