212.331
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - V. Tod ausserhalb des Wohnsitzes
Grundsätze
§ 9 Inventarisations-Verordnung · V. Tod ausserhalb des Wohnsitzes
1. Stirbt der Erblasser ausserhalb seines Wohnsitzes, ist der Gemeindepräsident des Sterbeortes zur sofortigen Mitteilung an den Gemeindepräsidenten des Wohnsitzes verpflichtet (§ 172 EG ZGB).
2. In diesem Fall hat der Gemeindepräsident des Sterbeortes die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Massnahmen am Sterbeort zu treffen (§ 172 EG ZGB), auch wenn er keinen Auftrag vom Gemeindepräsidenten des Wohnsitzes erhalten hat. Das Protokoll über die getroffenen Sicherungsmassnahmen (Siegelung, Inventaraufnahme mit Schätzung usw.) übermittelt er sofort dem Gemeindepräsidenten des Wohnsitzes.