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212.331 CH-SO

§ 8 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - IV. Meldepflicht des Zivilstandsbeamten

Grundsätze
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§ 8 Inventarisations-Verordnung · IV. Meldepflicht des Zivilstandsbeamten

1. Der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, jeden Todesfall nach Massgabe spezieller Weisungen und auf besonderem Formular unverzüglich dem Gemeindepräsidenten zu melden (§ 14 Ziff. 12 ZVO SO).

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