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212.331 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - b) Aufenthalt in Einrichtungen

Grundsätze
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§ 7 Inventarisations-Verordnung · b) Aufenthalt in Einrichtungen

1. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich alleine keinen Wohnsitz (Art. 23 ZGB).

2. Hingegen darf in der Regel bei Aufenthalt in Altersheimen Wohnsitz angenommen werden.

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