212.331
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - b) Aufenthalt in Einrichtungen
Grundsätze
§ 7 Inventarisations-Verordnung · b) Aufenthalt in Einrichtungen
1. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich alleine keinen Wohnsitz (Art. 23 ZGB).
2. Hingegen darf in der Regel bei Aufenthalt in Altersheimen Wohnsitz angenommen werden.