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212.331 CH-SO

§ 66 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - II. Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 66 Inventarisations-Verordnung · II. Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§ 60 und 61 durch den Kantonsrat, mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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