212.331
CH-SO
§ 65 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Gebühren
Schlussbestimmungen
§ 65 Inventarisations-Verordnung · I. Gebühren
1. Die Bestimmungen über Gebühren und Taggeld in den §§ 60 und 61 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.