Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.331 CH-SO

§ 65 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Gebühren

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 Inventarisations-Verordnung · I. Gebühren

1. Die Bestimmungen über Gebühren und Taggeld in den §§ 60 und 61 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

← § 64 Inventarisations-Verordnung Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Obligatorium der Inventarisation § 66 Inventarisations-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →