§ 64 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - Gemeindepräsident und Gemeinde
§ 64 Inventarisations-Verordnung · Gemeindepräsident und Gemeinde
1. Der Gemeindepräsident ist den Beteiligten für die getreue Erfüllung der ihm in den §§ 172-183 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich wie die Beamten und Angestellten des Staates.
2. Der Regierungsrat kann die dem Gemeindepräsidenten zustehenden Aufgaben, wenn dieser sie nachlässig oder gar nicht ausführt, dem Amtschreiber oder einem Notar übertragen. Die Kosten für die Arbeit des Amtschreibers oder des Notars trägt der Gemeindepräsident.
3. Die Amtschreibereien und die übrigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, dem Regierungsrat von den festgestellten Versäumnissen eines Gemeindepräsidenten Kenntnis zu geben (§ 184 EG ZGB).