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§ 63 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - II. Entschädigung an Sachverständige

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§ 63 Inventarisations-Verordnung · II. Entschädigung an Sachverständige

1. Die Bezahlung der Auslagen und des Honorars für Sachverständige erfolgt zu Lasten der Erbschaft in der Regel durch die Amtschreiberei.

2. Der Gemeindepräsident hat die Rechnungen der Sachverständigen dem Inventarprotokoll beizulegen. Ist dies nicht möglich, hat er dafür besorgt zu sein, dass die Rechnungen bis spätestens am Verhandlungstag der Amtschreiberei eingereicht werden.

3. Bei Erbschaften mit keinem oder mit nur geringem Nachlass sollten Sachverständige nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtschreiber beigezogen werden.

4. Sofern die Sachverständigen aus der Erbschaft nicht bezahlt werden können, haftet der Auftraggeber. Verlangt in einem solchen Fall ein Erbe die Beiziehung eines Sachverständigen, kann er durch den Gemeindepräsidenten zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Vor der Leistung des Vorschusses hat der Gemeindepräsident einem solchen Begehren keine Folge zu geben.

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