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§ 61 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Taggeld

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§ 61 Inventarisations-Verordnung · 2. Taggeld

1. Dem Gemeindepräsidenten ist es in der Regel freigestellt, an der Erbenverhandlung auf der Amtschreiberei teilzunehmen.

2. Wenn seine Teilnahme erforderlich ist, wird die Amtschreiberei auf der Einladung einen entsprechenden Vermerk anbringen.

3. ...

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