212.331
CH-SO
§ 60 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Gemeindepräsidiale Kosten 1. Auslagen und Gebühren
Kosten
§ 60 Inventarisations-Verordnung · I. Gemeindepräsidiale Kosten 1. Auslagen und Gebühren
1. Die dem Gemeindepräsidenten durch die getroffenen Sicherungsmassnahmen, durch die Inventaraufnahme und die Schätzung entstandenen Spesen und Auslagen sind ihm durch die Amtschreiberei zu Lasten der Erbschaft zurückzuvergüten.
2. ...