Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.331 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 4. Letzter Wohnsitz a) Begriff

Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Inventarisations-Verordnung · 4. Letzter Wohnsitz a) Begriff

1. Letzter Wohnsitz des Erblassers ist derjenige Ort, wo er sich vor seinem Tode mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten hat (Art. 23 ZGB).

2. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 ZGB).

3. Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde, Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 25, 26 ZGB).

← § 5 Inventarisations-Verordnung Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Obligatorium der Inventarisation § 7 Inventarisations-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →