212.331
CH-SO
§ 59 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - II. Unterzeichnung
Vermögenslosigkeitsbescheinigung
§ 59 Inventarisations-Verordnung · II. Unterzeichnung
1. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist vom Gemeindepräsidenten und von den bei der ammannamtlichen Verhandlung anwesenden Erben zu unterzeichnen (§ 183 EG ZGB).
2. ...
3. ...