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212.331 CH-SO

§ 59 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - II. Unterzeichnung

Vermögenslosigkeitsbescheinigung
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§ 59 Inventarisations-Verordnung · II. Unterzeichnung

1. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist vom Gemeindepräsidenten und von den bei der ammannamtlichen Verhandlung anwesenden Erben zu unterzeichnen (§ 183 EG ZGB).

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