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212.331 CH-SO

§ 58 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Vermutung der Vermögenslosigkeit

Vermögenslosigkeitsbescheinigung
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§ 58 Inventarisations-Verordnung · 2. Vermutung der Vermögenslosigkeit

1. Sofern die vorhandenen Aktiven die Todfallkosten mit Einschluss des Grabsteins nicht übersteigen, kann nach Ermessen des Gemeindepräsidenten, sofern alle Beteiligten einverstanden sind, von der Errichtung eines Inventars Umgang genommen werden. In diesem Fall ist eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung auszustellen.

2. Wenn eine Liegenschaft zum Nachlass des ehelichen Vermögens gehört, muss immer ein Inventar aufgenommen werden.

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