212.331
CH-SO
§ 57 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Ausstellung der Bescheinigung 1. Im allgemeinen
Vermögenslosigkeitsbescheinigung
§ 57 Inventarisations-Verordnung · I. Ausstellung der Bescheinigung 1. Im allgemeinen
1. Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger, Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, hat der Gemeindepräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen.
2. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist der Amtschreiberei zuzustellen. Sie begründet keine Ausschlagungsvermutung (§ 183 EG ZGB).