Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.331 CH-SO

§ 57 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Ausstellung der Bescheinigung 1. Im allgemeinen

Vermögenslosigkeitsbescheinigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57 Inventarisations-Verordnung · I. Ausstellung der Bescheinigung 1. Im allgemeinen

1. Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger, Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, hat der Gemeindepräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen.

2. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist der Amtschreiberei zuzustellen. Sie begründet keine Ausschlagungsvermutung (§ 183 EG ZGB).

← § 56 Inventarisations-Verordnung Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Obligatorium der Inventarisation § 58 Inventarisations-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →