212.331
CH-SO
§ 56 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - VI. Anteil an Gemeinschaftsvermögen
Schätzung
§ 56 Inventarisations-Verordnung · VI. Anteil an Gemeinschaftsvermögen
1. Die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände sind nach den gleichen Grundsätzen einzeln zum Verkehrswert zu bewerten, wie die Gegenstände, die dem Erblasser allein gehören.
2. Zur Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände können auch Sachverständige beigezogen werden.