212.331
CH-SO
§ 55 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - V. Wertpapiere, Gold usw.
Schätzung
§ 55 Inventarisations-Verordnung · V. Wertpapiere, Gold usw.
1. Der Gemeindepräsident hat die Wertpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle in der Regel nicht zu bewerten.
2. Der Kurs- und Handelswert wird durch die Amtschreiberei direkt festgestellt.