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212.331 CH-SO

§ 55 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - V. Wertpapiere, Gold usw.

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§ 55 Inventarisations-Verordnung · V. Wertpapiere, Gold usw.

1. Der Gemeindepräsident hat die Wertpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle in der Regel nicht zu bewerten.

2. Der Kurs- und Handelswert wird durch die Amtschreiberei direkt festgestellt.

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