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§ 54 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - IV. Fahrhabe

Schätzung
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§ 54 Inventarisations-Verordnung · IV. Fahrhabe

1. Bei Bewertung der Lebware und der landwirtschaftlichen Fahrhabe ist der Nutzwert nach Artikel 620 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 festzustellen.

2. Die Vorräte an Heu, Emd, Stroh und natürlichem Dünger sind nur soweit zu schätzen, als sie zur Bewirtschaftung nicht erforderlich sind.

3. Für alle übrigen Beweglichkeiten ist der Verkehrswert festzustellen.

4. Für Gegenstände mit geringem Wert kann eine Gesamtbewertung vorgenommen werden, sofern die Gegenstände nicht einzeln im Inventarprotokoll verzeichnet sind.

5. Bietet die Schätzung gewisse Schwierigkeiten, soll der Gemeindepräsident Sachverständige beiziehen.

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