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§ 53 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - c) Unterstellung

Schätzung
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§ 53 Inventarisations-Verordnung · c) Unterstellung

1. Will der Übernehmer die Grundstücke zur Abfindung der Miterben oder aus andern Gründen grundpfändlich belasten, soll der Gemeindepräsident den Miterben empfehlen, sobald wie möglich, schon vor der Inventarsverhandlung vor dem Amtschreiber, die Liegenschaften dem Entschuldungsgesetz unterstellen und, sofern notwendig, schätzen zu lassen.

2. Das Unterstellungsbegehren und das Begehren um Festlegung der Belastungsgrenze ist mit besonderem Formular, in Verbindung mit der Amtschreiberei, an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten.

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