§ 52 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - bb) Bei landwirtschaftlichen Heimwesen
§ 52 Inventarisations-Verordnung · bb) Bei landwirtschaftlichen Heimwesen
1. Handelt es sich um ein landwirtschaftliches Heimwesen und wird die Kantonale Schätzungsstelle zur Bewertung beigezogen, so hat diese den Verkehrs- und Ertragswert jedes Grundstückes (Wald inbegriffen) zu ermitteln. Der Ertragswert ist nach den Bestimmungen des eidgenössischen Schätzungsreglementes festzustellen.
2. In diesem Falle hat die Kantonale Schätzungsstelle gleichzeitig den Nutzwert der zum Nachlass gehörenden Lebware und der landwirtschaftlichen Fahrhabe zu ermitteln.
3. Das Gesuch ist an die Kantonale Schätzungsstelle in Solothurn zu richten. Dem Gesuch ist ein Grundbuchauszug über die zu schätzenden Liegenschaften und ein Verzeichnis der Erben mit den genauen Adressen beizulegen. Das Gesuch kann schon vor der Inventarsverhandlung gestellt werden.