212.331
CH-SO
§ 51 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - b) Bewertung durch Sachverständige aa) Bei nicht landwirtschaftlichen Gewerben
Schätzung
§ 51 Inventarisations-Verordnung · b) Bewertung durch Sachverständige aa) Bei nicht landwirtschaftlichen Gewerben
1. Handelt es sich um einzelne Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, oder um ein Bauernhaus mit höchstens 2 Hektaren landwirtschaftlich genutztem Land, so braucht in der Regel die Kantonale Schätzungsstelle nicht beigezogen zu werden.