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212.331 CH-SO

§ 51 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - b) Bewertung durch Sachverständige aa) Bei nicht landwirtschaftlichen Gewerben

Schätzung
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§ 51 Inventarisations-Verordnung · b) Bewertung durch Sachverständige aa) Bei nicht landwirtschaftlichen Gewerben

1. Handelt es sich um einzelne Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, oder um ein Bauernhaus mit höchstens 2 Hektaren landwirtschaftlich genutztem Land, so braucht in der Regel die Kantonale Schätzungsstelle nicht beigezogen zu werden.

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