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212.331 CH-SO

§ 50 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - bb) Ertragswert

Schätzung
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§ 50 Inventarisations-Verordnung · bb) Ertragswert

1. Der Ertragswert des landwirtschaftlich genutzten, ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodens entspricht in der Regel der heute geltenden Katasterschätzung. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden kann der Ertragswert tiefer sein.

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