212.331
CH-SO
§ 50 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - bb) Ertragswert
Schätzung
§ 50 Inventarisations-Verordnung · bb) Ertragswert
1. Der Ertragswert des landwirtschaftlich genutzten, ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodens entspricht in der Regel der heute geltenden Katasterschätzung. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden kann der Ertragswert tiefer sein.