212.331
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 3. Ausstand
Grundsätze
§ 5 Inventarisations-Verordnung · 3. Ausstand
1. Der Gemeindepräsident und der Inventurbeamte können nicht handeln
a)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Gemeindepräsident oder dem Inventurbeamten eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Nachkommen, der Eltern und Geschwister;
b) in Sachen, wo sie selbst oder die unter litera a genannten Personen Erben oder Vermächtnisnehmer sind.