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212.331 CH-SO

§ 5 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 3. Ausstand

Grundsätze
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§ 5 Inventarisations-Verordnung · 3. Ausstand

1. Der Gemeindepräsident und der Inventurbeamte können nicht handeln

a)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Gemeindepräsident oder dem Inventurbeamten eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Nachkommen, der Eltern und Geschwister;

b) in Sachen, wo sie selbst oder die unter litera a genannten Personen Erben oder Vermächtnisnehmer sind.

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