212.331
CH-SO
§ 49 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - aa) Verkehrswert
Schätzung
§ 49 Inventarisations-Verordnung · aa) Verkehrswert
1. Der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Liegenschaften ist nach Massgabe des durchschnittlich erzielten Verkaufserlöses gleichwertiger Liegenschaften festzustellen.