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212.331 CH-SO

§ 49 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - aa) Verkehrswert

Schätzung
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§ 49 Inventarisations-Verordnung · aa) Verkehrswert

1. Der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Liegenschaften ist nach Massgabe des durchschnittlich erzielten Verkaufserlöses gleichwertiger Liegenschaften festzustellen.

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