212.331
CH-SO
§ 48 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 6. Landwirtschaftliche Grundstücke a) Wertarten
Schätzung
§ 48 Inventarisations-Verordnung · 6. Landwirtschaftliche Grundstücke a) Wertarten
1. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist nebst dem Verkehrswert auch der Ertragswert der einzelnen Grundstücke festzustellen.