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212.331 CH-SO

§ 48 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 6. Landwirtschaftliche Grundstücke a) Wertarten

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§ 48 Inventarisations-Verordnung · 6. Landwirtschaftliche Grundstücke a) Wertarten

1. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist nebst dem Verkehrswert auch der Ertragswert der einzelnen Grundstücke festzustellen.

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