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212.331 CH-SO

§ 47 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 5. Wald, Wasserkräfte

Schätzung
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§ 47 Inventarisations-Verordnung · 5. Wald, Wasserkräfte

1. Zur Bewertung von Wald, der nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehört, sollen in der Regel die Forstorgane beigezogen werden.

2. Wasserkräfte sind in Verbindung mit dem Kantonalen Amt für Wasserwirtschaft zu schätzen.

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