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212.331 CH-SO

§ 46 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 4. Gewerbliche und industrielle Bauten

Schätzung
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§ 46 Inventarisations-Verordnung · 4. Gewerbliche und industrielle Bauten

1. Sind gewerbliche, industrielle und grossgewerbliche Grundstücke (Wirtschaften, Hotels, Kaufhäuser, Verwaltungsgebäude, Fabriken usw.) zu schätzen, so soll der Gemeindepräsident in der Regel Sachverständige beiziehen.

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