212.331
CH-SO
§ 46 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 4. Gewerbliche und industrielle Bauten
Schätzung
§ 46 Inventarisations-Verordnung · 4. Gewerbliche und industrielle Bauten
1. Sind gewerbliche, industrielle und grossgewerbliche Grundstücke (Wirtschaften, Hotels, Kaufhäuser, Verwaltungsgebäude, Fabriken usw.) zu schätzen, so soll der Gemeindepräsident in der Regel Sachverständige beiziehen.