212.331
CH-SO
§ 45 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 3. Wohngebäude
Schätzung
§ 45 Inventarisations-Verordnung · 3. Wohngebäude
1. Bei der Schätzung von Wohnhäusern und Nebenbauten ist zur Katasterschätzung ein den heutigen Baukosten entsprechender Zuschlag oder Abzug zu machen, sofern der bauliche Zustand es rechtfertigt.