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§ 45 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 3. Wohngebäude

Schätzung
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§ 45 Inventarisations-Verordnung · 3. Wohngebäude

1. Bei der Schätzung von Wohnhäusern und Nebenbauten ist zur Katasterschätzung ein den heutigen Baukosten entsprechender Zuschlag oder Abzug zu machen, sofern der bauliche Zustand es rechtfertigt.

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