212.331
CH-SO
§ 44 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Bauland
Schätzung
§ 44 Inventarisations-Verordnung · 2. Bauland
1. Die Festsetzung des Verkehrswertes von Bauland soll sich in der Regel nach den ortsüblichen Preisen für Bauland richten.