Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.331 CH-SO

§ 44 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Bauland

Schätzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Inventarisations-Verordnung · 2. Bauland

1. Die Festsetzung des Verkehrswertes von Bauland soll sich in der Regel nach den ortsüblichen Preisen für Bauland richten.

← § 43 Inventarisations-Verordnung Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Obligatorium der Inventarisation § 45 Inventarisations-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →