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§ 43 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - III. Grundstücke 1. Grundlage

Schätzung
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§ 43 Inventarisations-Verordnung · III. Grundstücke 1. Grundlage

1. Für die Bewertung der Grundstücke dient die heute geltende Katasterschätzung als Grundlage.

2. Bei der Bewertung nicht landwirtschaftlicher Gebäude ist zu berücksichtigen, dass der Katasterschätzung der Bauwert vom Jahre 1938 zugrunde gelegt wurde.

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