212.331
CH-SO
§ 41 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Sachverständige
Schätzung
§ 41 Inventarisations-Verordnung · 2. Sachverständige
1. Zur Schätzung können Sachverständige beigezogen werden, wenn ein Erbe es verlangt oder der Gemeindepräsident es als notwendig erachtet.
2. Als Sachverständige für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Kantonale Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) beizuziehen. Zur Schätzung aller übrigen Gegenstände ist die Wahl der Sachverständigen dem Gemeindepräsidenten überlassen.
3. Der Gemeindepräsident kann auch die Organe der Kantonalen Steuerverwaltung beiziehen, was insbesondere bei der Feststellung von Liquidationsanteilen an Personengemeinschaften erforderlich sein kann.