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§ 40 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Zuständigkeit 1. Gemeindepräsident[[1]](#articletitle_text_fn_189404_2_1_c)

Schätzung
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§ 40 Inventarisations-Verordnung · I. Zuständigkeit 1. Gemeindepräsident[[1]](#articletitle_text_fn_189404_2_1_c)

1. Der Gemeindepräsident hat alle im Inventarprotokoll verzeichneten Gegenstände einzeln zu schätzen. Festzustellen ist der Verkehrswert, also derjenige Wert, der in normalen Verhältnissen im Verkaufsfall erzielt werden könnte (§ 179 EG ZGB).

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