212.331
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Inventurbeamter
Grundsätze
§ 4 Inventarisations-Verordnung · 2. Inventurbeamter
1. Die Einwohnergemeinde kann die Befugnisse des Gemeindepräsidenten einer besonderen Amtsstelle mit eigener Verantwortlichkeit übertragen (§ 172 EG ZGB).
2. Die Übertragung der Befugnisse des Gemeindepräsidenten an den Inventurbeamten hat durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in der Gemeindeordnung zu erfolgen.
3. Ist eine solche Ernennung erfolgt, so hat der Inventurbeamte alle zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen anstelle des Gemeindepräsidenten zu treffen.