212.331
CH-SO
§ 39 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - VIII. Feststellung der Passiven
Inventaraufnahme
§ 39 Inventarisations-Verordnung · VIII. Feststellung der Passiven
1. Mit der Aufnahme der Habschaft hat der Gemeindepräsident gleichzeitig die Schulden festzustellen und im Protokoll wie folgt zu erzeigen
a) Grundpfandschulden;
b) Geschäftsschulden;
c) andere Schulden;
d) Beerdigungsauslagen, Grabstein undsoweiter.
2. Bei den verzinslichen Schulden sind Zinssatz und Zinstag sowie allfällige rückständige Zinse anzugeben. Die letzten Zinsquittungen sind der Amtschreiberei abzuliefern.
3. Die Geschäfts- oder Buchschulden können auf einem besonderen Verzeichnis angegeben werden. Im Inventarprotokoll ist darauf zu verweisen.
4. Sind die Rechnungen noch ausstehend, so hat der Gemeindepräsident die Erben aufzufordern, sie der Amtschreiberei zuzustellen oder an die Erbenverhandlung mitzubringen.