212.331
CH-SO
§ 38 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - k) Nutzniessungsvermögen
Inventaraufnahme
§ 38 Inventarisations-Verordnung · k) Nutzniessungsvermögen
1. Nutzniessungsvermögen ist entweder im Protokoll oder auf einem besonderen Formular einzeln aufzuzählen. Die ausstehenden Zinsen sind festzustellen.
2. Besteht das Nutzniessungsvermögen in Wertschriften und befinden sich diese noch im Nachlass, hat der Gemeindepräsident die Wertschriften entgegenzunehmen und sie mit dem Inventarprotokoll und dem Verzeichnis über ausstehende Zinse der Amtschreiberei abzuliefern.