212.331
CH-SO
§ 37 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - i) Ausserkantonales und im Ausland liegenden Vermögen
Inventaraufnahme
§ 37 Inventarisations-Verordnung · i) Ausserkantonales und im Ausland liegenden Vermögen
1. Vermögen ausserhalb des Kantons und im Ausland liegendes Vermögen hat der Gemeindepräsident so genau wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere ist anzugeben, wo sich dasselbe befindet und worin es besteht.