212.331
CH-SO
§ 35 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - g) Kunst- und Schmuckgegenstände
Inventaraufnahme
§ 35 Inventarisations-Verordnung · g) Kunst- und Schmuckgegenstände
1. Wertvolle Kunst- und Schmuckgegenstände sowie Sammlungen (Briefmarken usw.) sind in dem im Protokoll hierfür vorgesehenen Raum besonders zu erzeigen.