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212.331 CH-SO

§ 35 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - g) Kunst- und Schmuckgegenstände

Inventaraufnahme
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§ 35 Inventarisations-Verordnung · g) Kunst- und Schmuckgegenstände

1. Wertvolle Kunst- und Schmuckgegenstände sowie Sammlungen (Briefmarken usw.) sind in dem im Protokoll hierfür vorgesehenen Raum besonders zu erzeigen.

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