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212.331 CH-SO

§ 34 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - f) Anteile an unverteilten Erbschaften

Inventaraufnahme
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§ 34 Inventarisations-Verordnung · f) Anteile an unverteilten Erbschaften

1. Gehört zum Nachlass eine unverteilte Erbschaft, hat der Gemeindepräsident den Anspruch des Erblassers im Protokoll anzugeben.

2. Zu bezeichnen sind, soweit möglich, der frühere Erblasser, der Grad der Verwandtschaft, der letzte Wohnort sowie der Tag des Erbanfalles. Die Aktiven und Passiven der unverteilten Erbschaft sind einzeln aufzuführen. Liegt die unverteilte Erbschaft in der Nutzniessung, ist der Nutzniesser mit Angabe des Alters zu bezeichnen.

3. Für grössere Aufzeichnungen ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen. Im Inventarprotokoll ist darauf zu verweisen.

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