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212.331 CH-SO

§ 33 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - e) Anteile an Gesamthandverhältnissen

Inventaraufnahme
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§ 33 Inventarisations-Verordnung · e) Anteile an Gesamthandverhältnissen

1. War der Erblasser an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder an einfachen Gesellschaften beteiligt, so hat der Gemeindepräsident die Liquidationsanteile des Erblassers an den einzelnen Gesellschaften festzustellen.

2. Zu diesem Zwecke sind sämtliche Aktiven und Passiven einer Gesellschaft auf einem besonderen Verzeichnis einzeln zu erzeigen.

3. Entstehen bei einer Feststellung der Liquidationsanteile Schwierigkeiten, soll der Gemeindepräsident an den zuständigen Amtschreiber gelangen, der beratend beisteht. Ebenso können die Organe der Kantonalen Steuerverwaltung beigezogen werden.

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