212.331
CH-SO
§ 32 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - d) Geschäfts- und Buchguthaben, Patente und ähnliche Rechte
Inventaraufnahme
§ 32 Inventarisations-Verordnung · d) Geschäfts- und Buchguthaben, Patente und ähnliche Rechte
1. Sofern zur Erbschaft Geschäfts- und Buchguthaben gehören, lässt sich der Gemeindepräsident ein spezielles Verzeichnis anfertigen, auf das im Protokoll zu verweisen ist. Die Guthaben sind mit dem Nominalwert zu erzeigen. Aufzunehmen sind auch alle Arten von Reserven. Dubiose Guthaben sind besonders aufzuführen.
2. Urkunden über Patente, Fabrikations- und ähnliche Rechte hat der Gemeindepräsident mit dem Inventarprotokoll dem Amtschreiber abzugeben.