Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.331 CH-SO

§ 30 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - b) Vorempfänge

Inventaraufnahme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Inventarisations-Verordnung · b) Vorempfänge

1. Sofern der Erblasser seinen Erben zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, sei es als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen, ist dies vom Gemeindepräsidenten in der Abteilung Vorempfänge aufzunehmen. Dabei ist das Datum der Auszahlung anzugeben.

2. Hingegen sind verzinsliche Darlehen des Erblassers an seine Erben in der Abteilung Wertpapiere aufzunehmen.

← § 29 Inventarisations-Verordnung Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Obligatorium der Inventarisation § 31 Inventarisations-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →