212.331
CH-SO
§ 30 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - b) Vorempfänge
Inventaraufnahme
§ 30 Inventarisations-Verordnung · b) Vorempfänge
1. Sofern der Erblasser seinen Erben zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, sei es als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen, ist dies vom Gemeindepräsidenten in der Abteilung Vorempfänge aufzunehmen. Dabei ist das Datum der Auszahlung anzugeben.
2. Hingegen sind verzinsliche Darlehen des Erblassers an seine Erben in der Abteilung Wertpapiere aufzunehmen.