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§ 3 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - III. Zuständigkeit 1. Gemeindepräsident[[1]](#articletitle_text_fn_189367_2_1_c)

Grundsätze
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§ 3 Inventarisations-Verordnung · III. Zuständigkeit 1. Gemeindepräsident[[1]](#articletitle_text_fn_189367_2_1_c)

1. Zur Aufnahme des Inventars und zur Anordnung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist der Gemeindepräsident zuständig (§ 172 EG ZGB).

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