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212.331 CH-SO

§ 29 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 3. Kapitalvermögen a) Barschaft

Inventaraufnahme
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§ 29 Inventarisations-Verordnung · 3. Kapitalvermögen a) Barschaft

1. Der Gemeindepräsident hat die Barschaft, das Gold und andere Edelmetalle festzustellen und im Protokoll zu erzeigen.

2. Er kann diese Gegenstände in der Regel den Erben belassen. Besteht jedoch bezüglich der Erhaltung dieser Werte eine Gefahr, sollen sie durch den Gemeindepräsidenten behändigt und der Amtschreiberei abgeliefert werden.

3. Werden die Werte den Erben belassen, ist anzugeben, welcher Erbe sie besitzt.

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