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§ 28 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Fahrhabe

Inventaraufnahme
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§ 28 Inventarisations-Verordnung · 2. Fahrhabe

1. Die beweglichen Gegenstände sind nach Gruppen in das Protokoll aufzunehmen, nämlich unter

a) Hausrat;

b) Betriebsinventar;

c) Motorfahrzeuge, Wagen, Boote;

d) Vorräte, Waren, Rohmaterial;

e) Lebware.

2. Wenn zwischen den Erben kein Streit besteht, kann der Gemeindepräsident Hausratsgegenstände von geringem Wert (Küchengeschirr, Weisszeug, Kleider usw.) summarisch erzeigen.

3. Gehören zum Nachlass Gegenstände, die im amtlichen Formular nicht verzeichnet sind, so sind sie vom Gemeindepräsidenten darin nachzutragen.

4. Dem Gemeindepräsidenten ist gestattet, den Hausrat des Erblassers raumweise zu verzeichnen. In diesem Falle hat er das Verzeichnis dem amtlichen Formular beizulegen und darauf zu verweisen. Dadurch erübrigt es sich, die Gegenstände im vorgedruckten Protokoll einzeln aufzuführen.

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