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212.331 CH-SO

§ 27 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - VII. Aufnahme der Aktiven 1. Grundstücke

Inventaraufnahme
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§ 27 Inventarisations-Verordnung · VII. Aufnahme der Aktiven 1. Grundstücke

1. Der Gemeindepräsident hat die Grundstücke anhand des Gemeindegrundbuches in das Inventar aufzunehmen. Die auf dem Grundstück stehenden Gebäude sind aufzuführen. Die Grundbuchnummer, die Grösse, die Benennung sowie die Schätzungen sind anzugeben.

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