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§ 26 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - VI. Auswärts befindliche Gegenstände

Inventaraufnahme
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§ 26 Inventarisations-Verordnung · VI. Auswärts befindliche Gegenstände

1. Gegenstände, die sich in erheblicher Entfernung vom letzten Wohnsitz des Erblassers befinden, sind im Protokoll unter einer besonderen Rubrik zu erzeigen. Sie werden durch Vermittlung des Amtschreibers von der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Person oder Behörde geschätzt.

2. Hingegen soll der Gemeindepräsident des Wohnortes des Erblassers die in den Nachbargemeinden liegenden Grundstücke und Gegenstände unter der gleichen Rubrik aufnehmen. Er soll die Gegenstände auch bewerten. Den Grundbesitz kann er bewerten, sofern ihm seine Grösse und sein Wert bekannt sind (§ 180 EG ZGB).

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