212.331
CH-SO
§ 25 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - V. Verzeichnis der Gegenstände
Inventaraufnahme
§ 25 Inventarisations-Verordnung · V. Verzeichnis der Gegenstände
1. Der Gemeindepräsident verzeichnet die zum Nachlass gehörenden Gegenstände im besonderen Protokoll und schätzt sie nach den hiernach aufgestellten Bestimmungen.
2. Die vom überlebenden Ehegatten oder vom überlebenden eingetragenen Partner oder von der überlebenden eingetragenen Partnerin des Erblassers zu Eigentum angesprochenen Gegenstände sind ebenfalls zu verzeichnen.
3. Wird glaubhaft dargetan, dass einzelne Gegenstände Dritten gehören, sind sie nicht zu verzeichnen. Besteht jedoch darüber Streit, sind sie vom Gemeindepräsidenten in einer besonderen Rubrik, unter Angabe der Drittansprecher, in das Protokoll aufzunehmen.